LEITFADEN FÜR ARBEITGEBER

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Pflegekräfte.

Mit dem Verfahren nach § 81a AufenthG beantragt der Arbeitgeber Anerkennung, Zustimmung der Bundesagentur und Visum gebündelt bei einer Ausländerbehörde, mit festen Fristen für jeden Schritt. So läuft es ab.

  1. 01

    Wer den Antrag stellt

    Der Arbeitgeber beantragt das Verfahren, mit einer Vollmacht der Pflegekraft. Zuständig ist in der Regel die zentrale Ausländerbehörde des Bundeslandes. Der Arbeitgeber kann Dritte damit beauftragen, zum Beispiel seine Agentur. Für die Vollmacht gibt es ein amtliches Muster.

    § 81a Abs. 1 AufenthG
  2. 02

    Was die Ausländerbehörde übernimmt

    Im Verfahren stößt die Ausländerbehörde die Anerkennung bei der zuständigen Stelle an, mit Hinweis auf das beschleunigte Verfahren, und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Liegen Zustimmung, Anerkennung und Berufserlaubnis (oder deren verbindliche Zusicherung) vor, stimmt sie dem Visum vorab zu. Diese Vorabzustimmung geht an den Arbeitgeber, der das Original an die Pflegekraft weitergibt.

    § 81a Abs. 3 AufenthG
  3. 03

    Was es kostet

    Die Gebühr beträgt 411 Euro. Sie wird mit Abschluss der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde fällig und wird nicht erstattet, auch wenn die Anerkennung scheitert oder das Visum abgelehnt wird. Gebühren für Anerkennung und Visum kommen hinzu.

    § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV
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    Kombinierbar mit der Anerkennungspartnerschaft

    Mit einer Anerkennungspartnerschaft kann die Pflegekraft schon mit Deutsch auf A2-Niveau einreisen und die Anerkennung in Deutschland abschließen. Bis zur Berufserlaubnis arbeitet sie als Hilfskraft, Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI sind ausdrücklich erfasst. Das Verfahren nach § 81a deckt diesen Aufenthaltszweck mit ab.

    § 16d Abs. 3 AufenthG
Die Fristen im Verfahren
SchrittFristNorm
Entscheidung über die Anerkennung2 Monate ab vollständigen Unterlagen (Soll-Frist)§ 14a Abs. 3 BQFG
Zustimmung der Bundesagenturgilt nach 1 Woche als erteilt, wenn die BA nicht widerspricht§ 36 Abs. 2 BeschV
Ausländerbehörde meldet sich beim Arbeitgeber3 Werktage nach Rückmeldung der Stellen§ 81a Abs. 3 AufenthG
Termin bei der Auslandsvertretunginnerhalb von 3 Wochen nach Vorabzustimmung§ 31a Abs. 1 AufenthV
Entscheidung über das Visumin der Regel 3 Wochen ab vollständigem Antrag§ 31a Abs. 2 AufenthV

Nur die Frist der Ausländerbehörde steht in § 81a selbst. Die Länder dürfen für Pflegeberufe von den Fristen abweichen (§ 56 Abs. 5 PflBG), und einen Anspruch auf das Visum gibt es nicht.

Wie NurseBridge dabei hilft

Ihre Agentur bereitet die §81a-Vollmacht und die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) aus dem Profil der Pflegekraft vor. Sie unterschreiben über einen Link und sehen für jede Pflegekraft, wo das Verfahren steht und wann sie voraussichtlich anfangen kann. Eine Prognose, keine Zusage: Die Behörden entscheiden.

QUELLEN § 81a AufenthG · § 16d AufenthG · § 31a und § 47 AufenthV · § 36 BeschV · § 14a BQFG · Make it in Germany: beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Rechtsstand geprüft: 2026-07. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen, Gebühren und Zuständigkeiten ändern sich; maßgeblich sind die verlinkten Gesetze und die zuständige Behörde.

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